Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegenahme der Ware oder Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtwirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von uns. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Kunden i. S. d. § 14 BGB

 

2. Angebot

2.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Technische Beschreibungen, Erklärungen technischer Art, technische Spezifikationen, Funktionsbeschreibungen, etwa in Handbüchern usw., stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

2.3 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftliche Unterlagen, sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

 

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich ab unserem Firmenhauptsitz entgegenstehende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.

3.2 Preisangaben, die sich erkennbar ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, verstehen sich im Zweifel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3 Transport –und sonstige Verpackungen, nach Maßgabe der Verpackungsverordnung, werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.

 

4. Leistungszeit

4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderen vereinbart wurde.

4.2 Wir sind zu zumutbaren Teil-Lieferungen und Fakturierungen solcher Teillieferungen berechtigt. 

4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc., berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Im Übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Kunde schriftliche eine Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt hat.

4.5 Im Falle des Lieferverzugs aufgrund leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bis zu 5% des vom Verzug betroffenen Lieferwerts, in jedem Fall jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. 

4.6 Soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserseits beruht, haften wir nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit keine von uns zu vertretende vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.

4.7 Wir haften wegen Verzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist und das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung, als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs, weggefallen ist. 

 

5. Prüfung/Abnahme

5.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 5 Werktagen, ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmenge sind darüber hinaus auf der Empfangsbestätigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.

5.2 Für Werkleistungen gelten folgende Bestimmungen über die Abnahme: 

a) Die endgültige  Abnahme erfolgt schriftlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Bereitstellung. Wir fertigen dazu ein Abnahmeprotokoll an, das vom Kunden zu unterzeichnen ist.

b) Abnahmen gelten an dem Tage als erfolgt, der als Datum im Abnahmeprotokoll angegeben ist. Kommt der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung mit Nachfristsetzung durch uns seiner vorgenannten Pflicht nicht nach, so gilt die Abnahme innerhalb von weiteren 5 Tagen ab Nachfristsetzung als erfolgt. 

c) Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Abnahme.

d) Mängel, die wir nicht zu verschulden haben, etwa in Drittprodukten, berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Abnahme.

e) Die Übergabe und Abnahme erfolgt, nachdem dem dem Kunden hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich von der Funktionsfähigkeit der gelieferten Software und Systeme zu überzeugen (Abnahmefrist).

f) Das Abnahmeprozedere und die Dauer der Überprüfung der Funktionsfähigkeit durch den Kunden ist erforderlichenfalls von den Parteien gemeinsam, rechtzeitig vor der Durchführung des Abnahmetests, zu definieren.

g) Werden innerhalb der Abnahmefrist Mängel an den Softwaren oder dem System erkannt, so hat der Kunde innerhalb der Abnahmefrist an uns ein Protokoll, mit allen festgestellten Mängeln, zu übergeben. Dieses gilt auch für alle sonstigen vom Kunden geltend gemachten Mängel an den von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen.

h) Wir werden die anerkannten Mängel innerhalb einer angemessen, mit dem Kunden jeweils abzustimmenden Frist, beheben. Danach findet für diese Teile eine erneute Abnahme statt.

 

6. Gewährleistung

6.1 Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme von uns, die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Wir werden den Kunden hierbei unterstützen. Im Übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Kunden unberührt. 

6.3 Soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, verjähren Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang, bei gebrauchten Waren wird keine Gewährleistung übernommen. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §478, 479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. §377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt. 

6.4 Die Gewährleistung umfasst nicht die Behebung von Fehlern, die durch das beim Kunden bestehende Umfeld verursacht sind oder die durch unsachgemäßen Handhabung des Produktes entstanden sind.

6.5 Wenn und soweit der Kunde hiernach nicht befriedigt ist, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Friste hinaus aus Gründen, die wir zur vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

6.6 Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogene Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund der Mangels nur eingeschränkt   oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. 

 

7. Haftung

7.1 Die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere wegen Verlust der Vertraulichkeiten, der Verfügbarkeit oder der Integrität von Daten oder daraus erwachsende Folgeschäden – ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertreten und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, 

a) soweit uns oder unseren Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,

b) für fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen

c) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten wird auf solche Schäden begrenzt, mit denen vernünftiger Weise zu rechnen ist, die Haftung pro Schaden beträgt jedoch maximal 250.00,00 €

7.2 Der Kunde fertigt regelmäßig in kurzen Abständen und in gefahrenentsprechenden Umfang Sicherungskopien von Daten und Programmen (einschließlich des Betriebssystems) auf einem geeigneten Backupmedium an.

7.3 Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden. 

 

8. Zahlung

8.1 Soweit es nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

8.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen uns zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.

8.3 Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, zu berechnen.

8.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht vertragsgemäß nach, oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

8.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. 

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunde vor.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden gegen Feuer-. Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages an uns abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, berührt wird. Wir werden jedoch die abgetretene Forderungen so lange nicht einziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen beim Kunden vorliegt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind.

9.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entsprechende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerte der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretene Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe für einer Intervention notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zulasten des Kunden.

9.5 Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugegeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt. 

 

10. Dienstleistung

10.1 Projekte können nur nach Maßgaben des Vertrags auf das Ende des jeweiligen Projektabschnittes nach der Leistungsbeschreibung gekündigt werden.

10.2 Vertragsinhalt wird nur der jeweilige, zu Beginn des Projektes schriftlich festgehaltene Leistungsumfang, Vertragsänderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von uns möglich. Wir sind nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich, bei Vertragsänderungen vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.

10.3 Sollten auf Wunsch des Kunden reservierte Arbeitstage weniger als 5 Tage vor deren Beginn durch den Kunden storniert oder verschoben werden, berechnen wir eine Ausfallgebühr i.H.v. 50% der Dienstleistungssumme. Bei einer Stornierung kleiner als 2 Tage berechnen wir 100% der Dienstleistungssumme. Dem Kunde bleibt vorbehalten, nachzuweisen dass der Ausfall zu keinem oder zu einem wesentlichen niedrigeren Schaden geführt hat, als diese Pauschale.

 

11. Schutz- und Urheberrecht

11.1 An von uns gelieferte Software und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstige Unterlagen wird dem Kunden ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht gemäß der jeweils beiliegenden Lizenz für die dort genannten Anzahl von Computersystemen bzw. Personen eingeräumt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

11.2 Wir werden den Kunden in dem Maße, wie der Hersteller des gelieferten Produktes dies tut, bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs des Produktes von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen.  Der Höhe nach ist unsere diesbezügliche Haftung auf den Rechnungsbetrag der Ware beschränkt. Wir werden dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls dies unserer Ansicht nach zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, werden wir nach eigener Wahl das Produkt entweder derart verändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an uns gezahlten Betrag abzüglich eines Betrages für die Nutzung des Produktes erstatten. Die vorgenannten Verpflichtung von uns besteht nur, wenn der Auftraggeber uns über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet und uns oder dem Produkthersteller alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben. Weitere Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen stehen dem Kunden nicht zu.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort von Lieferungen und Leistungen ist unser Firmensitz.

12.2 im Verkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögens ist  als Gerichtsstand Nagold vereinbart, soweit die §§ 38,40 ZPO nicht entgegensteht. 

12.3 es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der UN- Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

13. Export

13.1 Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten, den Export – Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbstständig nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt nach den US – Bestimmungen beim US- Department of Commerce, Bureau of Export Administration erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigener Verantwortung, die ggf. notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.  Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedinungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beachsichtige wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.

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